Wirtschaftliche Hilfen für Friseure

Die Coronakrise trifft alle! Die Friseursalons in Deutschland und Österreich haben geschlossen. Wir haben für euch die Informationen über Finanzielle Unterstützung hier gesammelt und einige Dokumente zur Verfügung gestellt. Es gibt eine Vielzahl von Möglichkeiten, von Kurzarbeit, über Steuerstundungen, zu Überbrückungspaketen und Hilfskrediten.
Selten war die Lage so Dynamisch wie heute, daher werden wir die Seite weiter aktualisieren. Die Links selbst werden ständig von den Institutionen aktualisiert.
Wir hoffen ihr könnt euch so etwas mehr Überblick verschaffen und die richtigen Hilfen für euch finden.
Vom Freiberufler bis zum Mittelstand, ist für alle etwas dabei.
Bleibt gesund!
Hilfe für Friseure in Deutschland
Auf dieser Seite erhalten Sie alle Informationen, wenn Sie sich über Kurzarbeitergeld (KUG) informieren möchten, Kurzarbeit anzeigen oder beantragen wollen.Die hier eingestellten Informationen gelten sowohl, wenn Ihnen Arbeitsausfälle durch das Corona-Virus oder auch andere konjunkturelle Ursachen entstehen. Diese Seite lotst Sie durch alle Fragen und wird regelmäßig aktualisiert und ergänzt:Link: Kurzarbeitergeld
Aussetzung von Steuervorauszahlungen
Unternehmern, die aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie in diesem Jahr fällige Steuerzahlungen nicht leisten können, sollen diese auf Antrag befristet und grundsätzlich zinsfrei gestundet bekommen.
Formular zur Stundung von Umsatzsteuer
Quelle: www.bundesfinanzministerium.de
Bundeshilfen
Hier finden Sie alle aktuellen Informationen zu den unterschiedlichen finanziellen Hilfen des Bundes – für Freiberufler, Solo-Selbständige und Unternehmen aller Größen:
Link: Alle Bundeshilfen
Informationen über Kredite für Unternehmen, die KfW-Corona-Hilfe: Weitere Infos: www.kfw.de
Finanzierung durch Bürgschaftsbanken: Link: Finanzierungsportal für den Mittelstand
Auf dieser Corona Themenseite des Bundesfinanzministeriums gibt es immer alle aktuellen Informationen zu den Bundeshilfen: Link: Corona Themenseite des BMF
Nicht nur der Bund, auch die Länder haben Notfall-Programme für Corona-geschädigte Unternehmen zugesagt. Hier erhalten Sie einen Überblick für jedes Bundesland: Link: Alle Hilfen der Bundesländer
Zudem soll die Insolvenzantragspflicht, für durch die Corona-Epidemie geschädigte Unternehmen, bis zum 30.09.2020 ausgesetzt werden.
Quelle: www.bmjv.de
Hilfe für Friseure in Österreich
Hier finden Sie Informationen zur COVID-19-Kurzarbeit, sie ist eine für die aktuelle Situation angepasste Form der Kurzarbeit:
Link: Informationen und Antragsstellung
Hier die Regelungen die zusätzlich zur Kurzarbeit beschlossen wurden:
Um die österreichischen Unternehmen in dieser schwierigen Zeit zu unterstützen, hat das BMF eine Information über Sonderregelungen betreffend Coronavirus erstellt.
LINK: BMF Information zum Download
Die Wirtschaftskammer Österreich stellt hier alle aktuellen Informationen zu Hilfsmaßnahmen für vom vom Coronavirus (Covid-19) betroffen Unternehmen zusammen, wie den Härtefall-Fonds:
Link: Härtefallfonds und Informationen der WKO
Anträge können ab 27.03.2020, 17 Uhr bis 31.12.2020 gestellt werden.
Formular zur steuerlichen Erleichterungen in Österreich:
Download: Antrag zu Sonderregelungen
Sie können dieses Formular an den Postkorb corona@bmf.gv.at senden. Natürlich können Sie über FinanzOnline Anträge auch direkt mittels der Funktion „VZ-Herabsetzung“ oder „Zahlungserleichterungen“ stellen. Alternativ können Sie in FinanzOnline das Formular SR 1-CoV auch unter „Sonstige Services/Sonstige Anbringen“ hochladen und einbringen.
Die steuerlichen Erleichterungen umfassen folgende Maßnahmen:
Um die Liquidität Ihres Unternehmens zu verbessern, können Sie die Vorauszahlungen für die Einkommen- oder Körperschaftsteuer 2020 bis auf Null herabsetzen lassen. Ergibt sich auf Grund dieser Herabsetzung bei der Veranlagung für das Jahr 2020 eine Nachforderung, werden Anspruchszinsen (Nachforderungszinsen) automatisch nicht erhoben.
Der Zeitpunkt der Entrichtung von Abgaben kann bis 30. September 2020 hinausgeschoben werden (Stundung) oder es kann die Entrichtung in Raten bis 30. September 2020 beantragt werden.
Wurde für eine nicht fristgerecht entrichtete Abgabe ein Säumniszuschlag festgesetzt, können betroffene Unternehmen beantragen, dass dieser storniert wird.
Für die Jahressteuererklärungen 2019 Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Feststellung der Einkünfte (§ 188 BAO) wird die Frist allgemein bis 31. August 2020 erstreckt.
Zinsen für nicht fristgerecht abgegebene Erklärungen werden bis zum 31. August 2020automatisch nicht verhängt.
Diese Regelungen gelten auch für die Einhebung der Verbrauchsteuern und des Altlastenbeitrags. Auch im Bereich des Zolls werden Stundungszinsen und Säumniszuschläge bei konkreter Betroffenheit auf einen Betrag bis zu Null Euro herabgesetzt bzw. nicht festgesetzt. Entsprechende Anträge werden von den Zollämtern sofort bearbeitet.
Für weitere Fragen zu diesen Themen steht die Nummer 050 233 233 zum Ortstarif (Mo – Do 7.30 bis 15.30 Uhr; Fr 7.30 bis 12.00 Uhr) zur Verfügung.